Auch für 2017 gibt es wieder lesenswerte Entscheidungen der oberinstanzlichen Rechtsprechung für die Baupraxis.
Der erste Fall des OLG München, Urteil vom 20. August 2013, wurde durch Beschluss des BGHs vom 9. März 2016 zurückgewiesen. Dort ging es um einen Schaden, den ein Parkettleger verursacht hatte. Der Parkettleger war mit dem Bauherrn eines kompletten Wohnhauses vertraglich verbunden. Es gab in mehreren Wohnungen erhebliche Mängel am Parkett.
Der Auftraggeber verlangt nach Fristsetzung Kostenvorschuss von 48 000 Euro für die Beauftragung eines Drittunternehmens. Darüber hinaus verlangt er Schadensersatz von 210 000 Euro wegen Nichtverkaufs einer Wohnung, für angefallene Kreditzinsen und wegen entstandenen Mietausfalls aus der Nichtvermietung einer anderen Wohnung. Der…