Drei interessante Fälle, die das Leben schreibt.
Im ersten Fall gibt es die interessante Konstellation aus Ausführungsmangel und falschem Verarbeitungshinweis des Baustoffhändlers. Dies hat der BGH mit Urteil vom 20. Februar 2013 entschieden. Hierbei ging es darum, dass ein Auftragnehmer mit der Erstellung eines Bodens beauftragt war. Der Auftragnehmer beauftragte wiederum einen Nachunternehmer mit den Verlegearbeiten. Der Nachunternehmer hat den Auftrag nicht »überlebt« und Insolvenz angemeldet. Das Fugenmaterial kauft der Auftragnehmer selbst und stellt es dem Nachunternehmer für die Verfugung zur Verfügung. Ein Mitarbeiter des Baustoffhändlers des Fugenmaterials weist den Nachunternehmer auf der Baustelle in die Verarbeitung des Fugenmaterials ein. Insgesamt wird eine Fläche…