Die Bedenken- und Hinweispflichten des Auftragnehmers gelten nach ständiger Rechtsprechung nicht nur im Rahmen eines VOB-Vertrags, sondern auch im Werkvertrag nach BGB.
Die Prüf- und Hinweispflichten stellen zum einen für den Auftragnehmer eine hohe Verantwortung dar, zum anderen bieten sie jedoch auch die Chance auf zusätzliche Leistungen und eine »Aufbesserung« der Kalkulation. Die Bedenken- und Hinweispflichten des Handwerkers unterteilen sich hierbei in vier wesentliche Komplexe:
■ Vorgewerke
■ Baustoffbestellung
■ Bauplanung
■ Sicherung gegen Unfallgefahren
Bedenken gegen die Güte der vom Auftraggeber gelieferten Stoffe und Bauteile
Soweit der Auftraggeber selbst Stoffe oder Bauteile stellt oder von einem Lieferanten bezieht, ist er ohnehin verpflichtet, diese auf ihre…