Diverse interessante Fälle aus der Baupraxis.
Vorsicht bei Zahlungsklauseln, die eine zusätzliche Hürde zur Auszahlung des Werklohns einbauen. So kann in einem Bauwerkvertrag wirksam vertraglich vereinbart werden, dass der Auftraggeber berechtigt ist, seine Zahlungen ganz oder teilweise zurückzuhalten, bis der Auftragnehmer Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamts, der Betriebskrankenkasse, der Sozialkasse und der Bauberufsgenossenschaft vorlegt. Eine solche Klausel ist wirksam. Dies hat das OLG Köln mit Urteil vom 3. Februar 2016 entschieden. Diese zusätzlichen Hürden können dazu führen, dass man seinen Restwerklohnanspruch nicht realisieren kann, da man diese vertraglich vereinbarten Bescheinigungen – aus welchen Gründen auch immer – nicht oder nur verspätet vorlegen…