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Rechtsprechung – Leicht verstanden!

01.05.2016

Diverse interessante Fälle aus der Baupraxis.

Vorsicht bei Zahlungsklauseln, die eine zusätzliche Hürde zur Auszahlung des Werklohns einbauen. So kann in einem Bauwerk­vertrag wirksam vertraglich vereinbart werden, dass der Auftraggeber berechtigt ist, seine Zahlungen ganz oder teilweise zurückzuhalten, bis der ­Auftragnehmer Unbedenklichkeits­bescheinigungen des Finanzamts, der Betriebskrankenkasse, der Sozialkasse und der Bauberufsgenossenschaft vorlegt. Eine solche Klausel ist wirksam. Dies hat das OLG Köln mit Urteil vom 3. Februar 2016 entschieden. Diese ­zusätzlichen Hürden können dazu führen, dass man seinen Restwerklohn­anspruch nicht realisieren kann, da man diese vertraglich vereinbarten Bescheinigungen – aus welchen Gründen auch immer – nicht oder nur verspätet vorlegen…

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