Nebenpflichten aus dem vertraglichen Treuegedanken
In der letzten Ausgabe habe ich über die Fürsorgepflichten des Arbeitgebers informiert. Diese Pflichten stehen neben den ausdrücklichen Vertragsregeln. Sie sind quasi ungeschriebene Ergänzungen der Pflichten des Arbeitgebers. Nicht nur den Arbeitgeber als eine der Parteien des Arbeitsvertrages treffen solche Nebenpflichten. Auch der Arbeitnehmer muss sich an Spielregeln halten, die sich als allgemeine Nebenpflichten aus dem vertraglichen Treuegedanken ergeben. Diese Rücksichtnahmepflichten sind Gegenstand dieses Artikels.
Im Gesetz finden diese allgemeinen Pflichten ihre Grundlage im § 241 Abs. 2 BGB. In dieser allgemeinen Vertragsvorschrift heißt es: Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die…