Die Abnahme beschäftigt die Gerichte immer wieder.
Die Abnahme kommt in verschiedenen rechtlichen Konstellationen vor, die man als Bodenleger erkennen sollte und auch dementsprechend reagieren muss, um die für den Bodenleger günstigen Abnahmewirkungen herbeizuführen.
So hilft meistens zunächst der Blick in den Vertrag, um zu eruieren, welche Abnahmeform zwischen den Parteien vereinbart ist. Viele Bodenleger wollen sofort auf die konkludente oder schlüssige Abnahme hinaus und meinen allein dadurch, dass der Bauherr in ein Objekt eingezogen ist und damit den Bodenbelag in Benutzung genommen hat, dass auch eine Abnahme erfolgt sei. Dies wird in der Baupraxis immer wieder fälschlicherweise angenommen. Die alleinige Inbenutzungnahme des Bodenbelags durch den Auftraggeber (AG) stellt…