Sonderkonstruktion = Mangel? Diese Frage wird viele in der Baupraxis überraschen! In rechtlicher Hinsicht ist die Frage berechtigt, wenn man sich die Einordnung der Sonderkonstruktion in das Gefüge des Werkvertragsrechts anschaut. Dieser Zusammenhang ist niemandem in der Baupraxis bewusst. Woher auch? Wenn man diesen Zusammenhang nicht sieht, hat man als Auftragnehmer ein Problem.
Der rechtliche Aufhänger der Sonderkonstruktion ist die Erfolgshaftung im Werkvertragsrecht. Der Auftragnehmer garantiert den Erfolg seines Werks. Dieses muss dafür zweckentsprechend und dauerhaft funktionstauglich sein. Dabei muss das Werk auf jeden Fall den anerkannten Regeln der Technik als Mindestvoraussetzung entsprechen, also normgerecht sein. Die anerkannten Regeln der Technik gelten als…
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Noch kein Kunde? Jetzt registrierenSeeger: Sonderkonstruktion in der Fußbodentechnik!
28.03.2022
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