Nachstehend berichte ich mal wieder über interessante gerichtliche Entscheidungen aus der Praxis für die Praxis.
Die Erfolgshaftung ist ein unendliches Thema. Mit Abschluss des Werkvertrages übernimmt der Auftragnehmer das Erfolgsrisiko, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes geregelt. Mit Erfolgsrisiko ist gemeint, dass mit der Herstellung des Werks die berechtigten Erwartungen des Auftraggebers an die Werkleistung erreicht werden müssen. Selbst wenn die Vorgabe des Leistungsverzeichnisses des Auftraggebers oder das zu verwendende Material die Gefahr einer Funktionsbeeinträchtigung erhöhen, heißt das nicht, dass der Auftraggeber damit einen Risikoausschluss vereinbaren will. Wenn der Auftragnehmer das Erfolgsrisiko in einem solchen Fall nicht tragen möchte, so muss er…
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Noch kein Kunde? Jetzt registrierenSeeger: Ü-Ei Baurecht Spiel, Spaß und Spannung im Baurecht!
05.05.2022
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