Die Sicherungshypothek ist ein schneller und preiswerter Weg, seinen Werklohnanspruch durchzusetzen.
Diese Vorschrift ist in der Baupraxis recht unbekannt bzw. wird zu wenig genutzt. Nach dem Gesetz kennen viele Handwerker die Bauhandwerkersicherung nach § 648 a BGB, jedoch ist die Vorschrift des § 648 BGB (Sicherungshypothek des Bauunternehmers) vielfach unbekannt. Nach der Systematik des Gesetzes stellen sowohl § 648 BGB als auch § 648 a BGB dem Handwerker Sicherungsmittel zur Verfügung. In der Baupraxis wird oftmals die Sicherheitsleistung nach § 648 a BGB gefordert. Diese Vorschrift findet gemäß § 648 a Abs. 6 BGB aber auf natürliche Personen und Bauarbeiten zur Herstellung oder Instandsetzung eines Einfamilienhauses mit oder ohne Einliegerwohnung keine Anwendung. Deshalb…