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Sicherungshypothek

17.12.2014

Die Sicherungshypothek ist ein schneller und preiswerter Weg, seinen Werklohnanspruch durchzusetzen.

Diese Vorschrift ist in der Bau­praxis recht unbekannt bzw. wird zu wenig genutzt. Nach dem Gesetz kennen viele Handwerker die Bauhandwerkersicherung nach § 648 a BGB, jedoch ist die Vorschrift des § 648 BGB (Sicherungshypothek des Bauunternehmers) vielfach unbekannt. Nach der Systematik des Gesetzes stellen sowohl § 648 BGB als auch § 648 a BGB dem Handwerker Sicherungsmittel zur Verfügung. In der Baupraxis wird oftmals die Sicherheits­leistung nach § 648 a BGB gefordert. Diese Vorschrift findet gemäß § 648 a Abs. 6 BGB aber auf natürliche Personen und Bauarbeiten zur Herstellung oder Instandsetzung eines Einfamilienhauses mit oder ohne Einliegerwohnung keine Anwendung. Deshalb…

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