Nicht alle persönlichen Gründe können Sonderurlaub rechtfertigen, aber einige schon.
Nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) stehen jedem Arbeitnehmer mindestens vier Wochen Erholungsurlaub im Jahr zu. In § 3 Abs. 1 BUrlG heißt es: Der Urlaub beträgt jährlich mindestens 24 Werktage. Wer jetzt in seinen Arbeitsvertrag sieht und feststellt, dass dort nur ein Anspruch von 20 Tagen jährlich enthalten ist, dem sei, bevor er sich auf den Weg zum Chef macht, Folgendes gesagt. Die 24 Werktage, die das BUrlG als Mindestanspruch garantiert, stammen aus einer Zeit, in der noch die 6-Tage-Woche die Regel war. Der Arbeitnehmer hat im Ergebnis im Jahr also vier Wochen frei. Bei einer 5-Tage-Woche reichen 20 Urlaubstage aus, um die vier Wochen zu erreichen.
Neben dem gesetzlichen Urlaubsanspruch…