Über die Einschaltung einer staatlich anerkannten Materialprüfungsstelle.
Der Fachbeitrag über die unbekannten VOB-Vorschriften wird weiter fortgeführt. Dieser beschäftigt sich mit den Hinterbänklern der VOB/B und zwar mit dem § 18 Abs. 4 und Abs. 5 VOB/B.
Bei § 18 Abs. 4 VOB/B geht es um die Einschaltung einer staatlich anerkannten Materialprüfungsstelle. Die Vorschrift des § 18 Abs. 5 VOB/B hat das Kooperationsgebot im Blick. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Eigenschaft von Stoffen und Bauteilen, für die allgemein gültige Prüfungsverfahren bestehen, kann jede Vertragspartei gemäß § 18 Abs. 4 VOB/B nach vorheriger Benachrichtigung der anderen Vertragspartei die materialtechnische Untersuchung durch eine staatliche oder staatlich anerkannte Materialprüfungsstelle vornehmen…