Mängel dürfen nicht zu Funktionsbeeinträchtigungen führen
Von der Berufung des Auftragnehmers auf die Unverhältnismäßigkeit von Mängelbeseitigungskosten ist oft die Rede. Jedoch wird nach der Rechtsprechung der Auftragnehmer mit dieser Einwendung kaum gehört, was vielfach auf Unverständnis in der Baubranche stößt. Dieser Beitrag will Licht ins Dunkel bringen.
Vor dem 31. Dezember 2001 war es so, dass kein Mangel vorlag, wenn ein Fehler nicht den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit beeinträchtigt hat. Damit fielen Bagatellabweichungen nach alter Rechtslage von vornherein nicht unter den Mangelbegriff. Nach der Schuldrechtsreform, die seit dem 1. Januar 2002 gilt, liegt ein Sachmangel auch vor, wenn die Abweichung von der vereinbarten oder üblichen Beschaffenheit nicht zu einer…
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Noch kein Kunde? Jetzt registrierenUnverhältnismäßigkeit Mängelbeseitigungskosten
26.10.2018
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