Zunächst muss man klar danach unterscheiden, um welchen Anspruch es sich handelt. Hier wird vielfach etwas verwechselt. Man muss klar differenzieren zwischen der Verjährung von Werklohnansprüchen und der Verjährung von Mängelansprüchen, die viel später verjähren. Das ist meistens nach vier oder fünf Jahren der Fall, abhängig davon, was vereinbart wurde. Darüber hinaus sind Mängelansprüche die eigenen Ansprüche des Auftraggebers.
Dagegen geht es bei der Verjährung von Werklohnansprüchen um eigene Ansprüche des Handwerkers. Die Frage ist immer, wie lange der Handwerker seinen Werklohnanspruch durchsetzen kann. Dies ergibt sich aus § 195 BGB, unabhängig davon, ob der Werklohnanspruch aus einem BGB-Vertrag oder aus einem VOB-Vertrag resultiert. Die Regelverjährung beträgt drei Jahre.…
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Noch kein Kunde? Jetzt registrierenVerjährung von Werklohnansprüchen des Auftragnehmers
02.04.2023
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