Auswirkungen des außerdienstlichen Verhaltens auf das Arbeitsverhältnis.
Grundsätzlich hat der Arbeitgeber keinen Einfluss darauf, was der Arbeitnehmer in seiner Freizeit nach Feierabend tut. Das Direktionsrecht des Arbeitgebers endet also grundsätzlich am Werkstor. Der Arbeitnehmer hat seine private Lebensführung grundsätzlich nicht an den Interessen des Arbeitgebers auszurichten. Die Ausnahmen von diesem Grundsatz sollen in diesem Beitrag beleuchtet werden.
Auch ohne dass im Arbeitsvertrag ausdrücklich ein Wettbewerbsverbot enthalten ist, ist dem Arbeitnehmer im laufenden Arbeitsverhältnis jegliche Konkurrenztätigkeit verboten. Wer seinem Arbeitgeber nach Feierabend Konkurrenz macht, riskiert eine verhaltensbedingte Kündigung. Dies ergibt sich aus der allgemeinen Treuepflicht,…