Das sollten Sie unbedingt wissen!
Verjährung von Werklohn erst nach vier Jahren!
Viele Bodenleger meinen, dass ihr Werklohnanspruch innerhalb von vier Jahren verjährt. Das ist falsch. Seit der Schuldrechtsreform im Jahre 2001 gilt eine dreijährige Verjährungsfrist. So verjähren die Vergütungsansprüche des Bodenlegers innerhalb von drei Jahren, immer gerechnet vom 31. Dezember des Jahres, in dem die Schlussrechnung gestellt wurde. Dabei ist der Zeitpunkt egal, ob eine Schlussrechnung im Februar 2021 oder im Oktober 2021 gestellt worden ist. Die Verjährung beginnt auf jeden Fall immer am 31. Dezember 2021, sodass der Vergütungsanspruch bis zum 31. Dezember 2024 unverjährt ist. Die Verjährung tritt am 1. Januar 2025 ein. Mithin sind alle Ansprüche aus dem Jahr 2018 noch unverjährt…
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Noch kein Kunde? Jetzt registrierenZehn Irrtümer in der Fußbodentechnik
25.02.2021
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