BVPF | Bundesverband Parkett und Fußbodentechnik | Bundesinnungsverband Parkettlegerhandwerk und Bodenlegergewerbe

Das Ziel des Bundesverbandes Parkett und Fußbodentechnik, Bundesinnungsverband Parkettlegerhandwerk und Bodenlegergewerbe ist, durch entsprechende Öffentlichkeitsarbeit die Leistungen seines Handwerks darzustellen und in allen Ebenen zu fördern. Hierzu zählen im wesentlichen technische, betriebswirtschaftliche, handwerksrechtliche und sozialpolitische Belange.
Ab dem 01.07.2018 sitzt die Geschäftsführung der beiden Organisationen beim Zentralverband des Deutschen Baugewerbes in Berlin. Die Nähe zur Politik und den Bundesministerien sind von den Vorsitzenden bei den letzten Mitgliederversammlungen noch einmal besonders hervorgehoben worden.

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Fachartikel

BVPF: Zehn Jahre Ausbildungsinitiative (Seite 43 in Ausgabe 4/2023)
BVPF: Dr. Arnold erhält Baumann-Fröhlich-Preis (Seite 10 in Ausgabe 6-7/2022)
BVPF: Bundesleistungswettbewerb 2020 (Seite 13-14 in Ausgabe 11-12/2020)
BVPF: Bundesleistungswettbewerb 2019 (Seite 10 in Ausgabe 12/2019)
BVPF: Bundesleistungswettbewerb 2018 (Seite 28 in Ausgabe 12/2018)
BVPF: »Zukunftprojekt Innung 4.0« startet (Seite 28 in Ausgabe 11/2018)
ZVPF: Treffen der Fachgruppe EDV (Seite 29 in Ausgabe in Ausgabe 11/2016)
Der Branchen-Planer ist da! (Seite 13 in Ausgabe 8/2016)
Fortsetzung zwingend notwendig (Seite 21 in Ausgabe 11/2015)
Bodenhandwerk: Neue Stellenbörse online (Seite 6-7 in Ausgabe 5/2014)

Tickermeldungen

Verbände fordern Rücknahme des BEB-Hinweisblattes 9.2 23.02.2024

Das BEB Hinweisblatt 9.2 hat bei den Verbänden und Sachverständigenorganisationen, die Parkett- und Bodenleger vertreten, zu erheblicher Verstimmung geführt. 
Wie der Bundesverband Parkett und Fußbodentechnik (BVPF) mitteilt, ist es trotz mehrfacher Versuche nicht gelungen, mit dem BEB in einen vernünftigen zielgerichteten Dialog zu treten. Das Hinweisblatt sei in vielen Bereichen falsch, es würden falsche Begrifflichkeiten verwandt, in die Kalkulationshoheit der Parkett- und Bodenlegerbetriebe eingegriffen und eine neue Prüfpflicht definiert.
Zu diesem Sachverhalt wird nachstehend  die gemeinsame Pressemitteilung des Bundesverband Parkett und Fußbodentechnik, des Zentralverband für Raum und Ausstattung, des Bundesverband Farbe Gestaltung und Bautenschutz, des Bundesverband der vereidigten Sachverständigen für Raum und Ausstattung sowie der Bundesfachgruppe Sachverständigenwesen zur Rücknahme des BEB-Hinweisblattes 9,2 veröffentlicht.

Das BEB-Hinweisblatt 9.2 muss zurückgezogen werden!

Ende April 2023 ist das vom Arbeitskreis »Sachverständige« im Bundesverband Estrich und Belag erstellte Hinweisblatt »Hinweise zur Festlegung und zur Beurteilung zulässiger Maß- und Ebenheitsabweichungen im Fußbodenbau außerhalb DIN 18202« vom BEB publiziert worden.
Das Hinweisblatt enthält falsche und missverständliche Inhalte und Begrifflichkeiten, es greift in die Kalkulationshoheit der Parkett- und Bodenleger ein und es werden neue Prüfpflichten definiert. 
Im Mai 2023 erfolgte dann durch betroffene Verbände eine erste schriftlich formulierte Kritik zu dem Hinweisblatt, mit dem Angebot, dieses gemeinsam zu überarbeiten. Nachdem das Hinweisblatt nach einer Videokonferenz der Vorstände des BVPF und des BEB im Juni 2023 zurückgezogen wurde, ist es im Juli unverändert wieder veröffentlicht worden.
Der oben aufgeführte Sachverhalt hat unter anderem mit dazu geführt, dass die unten genannten Handwerksverbände und der überwiegende Teil der Industrieverbände aus der Initiative PRiF ausgetreten sind.
Mit Erstellung dieses Hinweisblattes, ohne die Einbindung der tangierenden Verbände, hat der BEB den 2017 erstellten Verfahrenskodex der Initiative PRiF ad absurdum geführt.
In einer weiteren Videokonferenz der Vorstände des BVPF und des BEB Ende Oktober 2023 wurde vereinbart, dass eine von den unten genannten Verbänden erstellte Pressemitteilung, mit einer Aufforderung  zur gemeinschaftlichen Überarbeitung, nicht veröffentlicht und im Gegenzug das Hinweisblatt wieder zurückgezogen wird.
Auf dem Internationalen Sachverständigentreffen in Schweinfurt am 17. November 2023 ist der Vorsitzende des BEB, Daniel Rendler, in seiner Begrüßungsrede auf das Hinweisblatt eingegangen und hat mitgeteilt, dass das Hinweisblatt bestehen bleibt und spätestens im Januar 2024 wieder veröffentlicht wird.
Im Nachgang wurde am 21. November 2023 dazu dem BEB ein Diskussionspapier zum Hinweisblatt 9.2 mit 13 Kritikpunkten und dazu passenden Änderungsvorschlägen von den aufgeführten Verbänden übermittelt.
Daraufhin wurden vom Bundesverband Parkett und Fußbodentechnik Manfred Weber und Ralf Wollenberg, sowie von der Fachgruppe Fliesen und Naturstein im ZDB, Bernd Stahl, zu einer Sitzung des BEB Arbeitskreises »Sachverständige« am 9. Januar 2024 eingeladen. 
Der Tagesordnungspunkt »Besprechung des Hinweisblatt 9.2 mit den Verbänden« war der letzte Tagungspunkt der Sitzung. Begrüßt wurden die genannten Verbandsvertreter mit den Worten: »Wir haben uns das Hinweisblatt gestern noch einmal angesehen, das ist in Ordnung, wir ändern daran nichts«.
Die darauf folgende Diskussion konzentrierte sich wegen der Kürze der noch verfügbaren Zeit auf den Punkt »neue Prüfpflichten«.
Der BEB hat dann am 24. Januar 2024, ohne Abstimmung mit den genannten Verbänden, eine Pressemitteilung herausgegeben. In dieser Pressemitteilung wurde zumindest klargestellt, dass Parkett- und Bodenleger nicht für die Prüfung von Höhenbezugspunkten verantwortlich sind. Auf sämtliche andere Kritikpunkte wurde nicht eingegangen. Zwischenzeitlich sind Fälle bekannt, bei denen Architekten und Planer mit Bezug auf das BEB-Hinweisblatt 9.2 von Parkett- und Bodenlegern unberechtigterweise fordern, Höhenbezugspunkte zu prüfen.
Für die aufgeführten Handwerksverbände ist es nicht hinnehmbar, dass ein für das bodenlegende Handwerk nicht bedeutender Verband mit derartigen Publikationen Parkett- und Bodenlegern »das Leben auf der Baustelle schwer macht«. 
Wir fordern daher die Rücknahme des BEB Hinweisblattes 9.2!

Parkettleger-Handwerk begrüsst Wiedereinführung der Meisterpflicht 13.12.2019

"DieWiedereinführung der Meisterpflicht kommt dem Verbraucherschutz entgegen und wird wieder zu höheren Ausbildungszahlen und Meisterprüfungen im Parkettleger- Handwerk führen", so die zuversichtliche Auffassung des Vorsitzenden des Bundesverbandes Parkett und Fußbodentechnik, Peter F. Fendt.

Die Gesetzesinitiative wurde bereits bei der ersten Lesung im Bundestag sowie im Bundesrat positiv bewertet. Ausschlaggebend war offensichtlich die seit der Aussetzung der Meisterpflicht 2003 zurückgehende Qualität. Dies hängt auch mit der gegenläufigen Entwicklung bei der Anzahl der Betriebe zu der Anzahl der Auszubildenden und Meisterprüfungen zusammen. DieWiedereinführung der Meisterpflicht, auch in anderen Berufen, zeigt sehr deutlich, dass der Gesetzgeber die qualifizierte Ausbildung und auch den Verbraucherschutz sowie den Kulturgüterschutz ernst genommen hat.

In der Begründung des Bundestages heißt es, dass sich "das Berufsbild und auch der Schwerpunkt der praktischen Berufsausübung einzelner zulassungsfreier Handwerke weiterentwickelt und verändert" habe. Diese Veränderungen seien "so wesentlich, dass sie eine Reglementierung der Ausübung der betroffenen Handwerke zum Schutz von Leben und Gesundheit sowie derWahrung von Kulturgütern und immateriellem Kulturerbe im Sinne einesWissenstransfers erforderlich machen."

Dies, so Peter Fendt, kann nur bestätigt werden. "Es wird zwar einige Jahre dauern, bis die Qualität sowie die Ausbildungszahlen den seinerzeitigen Stand erreicht haben, da die Gesellenausbildung alleine drei Jahre dauert. Dennoch ist es eine sehr gute Entscheidung, zumal sich Auftraggeber und Bauherren, insbesondere der private Einfamilienhausbauer, auf qualifizierte Betriebe verlassen können", so Peter Fendt weiter. "Die Weiterentwicklung der Tätigkeiten im Parkettleger-Handwerk zeige sich auch die in der aktuell vorgenommenen Novellierung der Meisterprüfungsverordnung", so Manfred Weber, stellvertretender Vorsitzender des BVPF und maßgeblich an der Überarbeitung der Prüfungsordnung beteiligt. "Damit gehen wir gut gerüstet an die vor uns stehenden Aufgaben und können eine den heutigen Anforderungen entsprechend moderne berufliche Ausbildung bis hin zum Meister anbieten."

Der private Häuslebauer baut ein- oder zweimal in seinem Leben, so dass es insbesondere für ihn von Bedeutung ist, sich auf qualifizierte Betriebe verlassen zu können. Das betrifft auch den Kulturgüterschutz, denn zahlreiche Schlösser, Burgen, Rathäuser und andere historische Gebäude, zum Teil UNESCO-Weltkulturerbe, weisen hochwertige Parkettböden auf. Diese gilt es zu erhalten. Hierbei kommt dem Parkettleger-Handwerk zugute, dass es, aufbauend auf den Meistertitel, die Fortbildung zumRestaurator im Parkettleger Handwerk gibt. Ohne die Meisterpflicht stünden in Zukunft auch für den Kulturgüterschutz weniger qualifizierte Meisterbetriebe zur Verfügung. "Es ist gut", so Peter Fendt abschließend, "dass die Entscheidung von 2003 revidiert wurde und die Meisterpflicht zum 1. Januar 2020 wiedereingeführt wird."

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