In Fachkreisen zur Diskussion gestellt
Der Auftragnehmer für Parkettarbeiten hat in einem grösseren Wohnhaus im Wohn-/Essraum sowie in einem Foyer und auch in weiteren Räumlichkeiten Parkettarbeiten durchgeführt. Die vorgenannten Leistungen erfolgten sach- und fachgerecht und entsprachen auch den vertraglichen Vereinbarungen sowie den allgemein anerkannten Regeln des Fachs.
Zwischen den Beauftragten der beteiligten Parteien war und ist es unstreitig, dass der Auftragnehmer eine vom Parketthersteller zur Verfügung gestellte Reinigungs- und Pflegeanleitung persönlich übergeben hat.
Gleichgelagerte Vergrauungen/Schmutzansammlungen haben das Landgericht überzeugt, dass der Auftragnehmer als Verleger haftet, obwohl er diese nicht verursacht hat. |
Die…