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09.09.2019 | Verband

Wiedereinführung der Meisterpflicht

Die Fraktionen der großen Koalition haben sich darauf geeinigt, in zwölf Handwerksberufen die Meisterpflicht wieder einzuführen. Die Neuregelung soll den Angaben zufolge für folgende Gewerke gelten: Fliesen-, Platten- und Mosaikleger, Betonstein- und Terrazzohersteller, Estrichleger, Behälter- und Apparatebauer, Parkettleger, Rollladen- und Sonnenschutztechniker, Drechsler und Holzspielzeugmacher, Böttcher, Glasveredler, Schilder- und Lichtreklamehersteller, Raumausstatter sowie Orgel- und Harmoniumbauer. Bestehende Betriebe, die derzeit nicht der Meisterpflicht unterliegen, sollen einen Bestandsschutz erhalten und ihr Handwerk auch weiterhin selbständig ausüben dürfen.

Entscheidend für die Einführung der Meisterpflicht sei, ob es sich um gefahrgeneigte Handwerke handele, deren unsachgemäße Ausübung eine Gefahr für Leben und Gesundheit bedeute. Außerdem sollten solche Handwerke berücksichtigt werden, die vom Kulturgüterschutz erfasst werden oder als immaterielles Kulturgut anzusehen sind.

Der Hauptgeschäftsführer des Zentralverbands Deutsches Baugewerbe (ZDB), Felix Pakleppa, sagte: »Wir sind sehr erfreut darüber, dass das Bundeswirtschaftsministerium nach gründlicher Prüfung der verfassungs- und europapolitischen Aspekte auch und gerade in den Bauberufen die Notwendigkeit anerkannt hat, diese in die Anlage A zurückzuführen. Gerade im Baubereich komme es auf die Verlässlichkeit der ausführenden Unternehmen im Hinblick auf Sicherheit und Verbraucherschutz an. Das war bei den meisterfreien Gewerken in großen Teil nicht mehr der Fall.
Wir erwarten nun eine schnelle Umsetzung des Gesetzentwurfes, so dass die Wiedereinführung der Meisterpflicht zum 1. Januar 2020 in Kraft treten kann«.

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