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In den nächsten Ausgaben wird der Entwurf des Gesetzes zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung besprochen.
Die Reform des Bauvertragsrechts ist momentan im Gesetzgebungsverfahren und wird
(Seite 106-107 in Ausgabe 9/2016)
Vergütungsansprüche von Auftragnehmern und Auftraggebern.
Nicht selten ergibt sich die Situation, dass der Auftraggeber die Bauausführung einfach verschiebt. Der Auftragnehmer kann seine vertraglich vereinbarten Bauleistungen dann
(Seite 62-63 in Ausgabe 6-7/2016)
Diverse interessante Fälle aus der Baupraxis
Vorsicht bei Zahlungsklauseln, die eine zusätzliche Hürde zur Auszahlung des Werklohns einbauen. So kann in einem Bauwerkvertrag wirksam vertraglich vereinbart werden, dass der Auftraggeber berechtigt ist, seine Zahlungen ganz oder teilweise
(Seite 44-45 in Ausgabe 5/2016)
Der Fachbeitrag zum Baukaufrecht wird mit der »Haftungslücke« fortgesetzt.
Der zweite Problemkreis, der hier angesprochen wird, ist die Haftungslücke, die entstehen kann, wenn der Bodenleger nach Werkvertragsrecht auf Erfolg haftet und
(Seite 70-71 in Ausgabe 4/2016)
In der Vertragskonstellation treten die Probleme Rügepflicht und Haftungslücke auf.
Grundsätzlich hat der Bodenleger in seiner Beziehung zum Bauherrn nur mit dem Werkvertragsrecht zu tun. Werkvertragsrecht gilt auch für seine Beziehung
(Seite 34-35 in Ausgabe 3/2016)
Das neue Jahr beginnt mit einem Feuerwerk von interessanter Rechtsprechung. Gute Vorsätze sind gefasst und sollten auch in der Baupraxis umgesetzt werden. Aus der Rechtsprechung kann man nur lernen.
(Seite 108-109 in Ausgabe 2/2016)
In welchen Bereichen man sich in der Praxis entsprechend anpassen sollte.
Auch in der Weihnachtszeit gibt es wieder eine interessante Rechtsprechung, aus der man für die Praxis seine Folgerungen ziehen und seine Verhaltensweise entsprechend
(Seite 56-57 in Ausgabe 12/2015)
Der Bodenleger sollte jetzt nicht leichtfertig handeln, da die Gesetzeslage immer noch die gleiche ist.
Diese Frage kann man wohl bejahen, wenn man die Pressemitteilung des Deutschen Instituts für Bautechnik heranzieht, welche mitteilt, dass die Bauregelliste B Teil 1
(Seite 76-77 in Ausgabe 11/2015)
Der Beitrag beschäftigt sich wiederum mit der neuesten Rechtsprechung. Dargestellt werden wissenswerte rechtliche Fragestellungen, die für den Bodenleger von Interesse sind. Die erste Entscheidung behandelt ein nicht unübliches Vorgehen zwischen allen
(Seite 56-57 in Ausgabe 10/2015)
Mängelbeseitigung nach Fristablauf, unentgeltlich erbrachte Werkleistung und eigenmächtige Abweichung vom Leistungsverzeichnis.
Im ersten Urteil des OLG Stuttgart vom 31. März 2015 geht es darum, dass der Bauherr plötzlich behauptet, dass die Werkleistung unentgeltlich erbracht worden ist. Deshalb
(Seite 46-47 in Ausgabe 9/2015)
Die Phase der Angebotsprüfung und der weitere Ablauf der Durchführung des Vergabeverfahrens und des Rechtsschutzes.
In der Phase der Angebotsprüfung kommt es bei der öffentlichen Ausschreibung zu
(Seite 60-61 in Ausgabe 8/2015)
Das Einkaufshandbuch der öffentlichen Auftraggeber.
In diesem Fachbeitrag und dem nachfolgenden Beitrag soll nicht die VOB Teil B im Vordergrund stehen, sondern das Vergaberecht, welches in der VOB Teil A geregelt ist.
(Seite 70-71 in Ausgabe 6-7/2015)
Über die Einschaltung einer staatlich anerkannten Materialprüfungsstelle
Der Fachbeitrag über die unbekannten VOB-Vorschriften wird weiter fortgeführt. Dieser beschäftigt sich mit den Hinterbänklern der VOB/B und zwar mit dem § 18
(Seite 46-47 in Ausgabe 5/2015)
Wie das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) mitteilt, hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) ein Feststellungsurteil zur allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung (abZ) erlassen, wonach keine nationalen Regelungen aufgehoben werden und die abZ
(Seite 7 in Ausgabe 5/2015)
Struktur und Gefahrenpotenziale der Auftraggeber-Insolvenz
Die Bauinsolvenz des Auftraggebers (AG) führt in der Baupraxis immer wieder zu Verwirrungen des Auftragnehmers (AN). Eine Insolvenz des AG hat schwerwiegende
(Seite 46-47 in Ausgabe 4/2015)
Zum Jahresbeginn hat es wieder ein Feuerwerk von neuen Entscheidungen gegeben.
Nachfolgend werden für die Baupraxis interessante Urteile dargestellt. So kommt es immer wieder vor, dass von Baustellen Baumaterial entwendet wird und sich die Frage
(Seite 32-33 in Ausgabe 3/2015)
Die Sicherungshypothek ist ein schneller und preiswerter Weg, seinen Werklohnanspruch durchzusetzen.
Diese Vorschrift ist in der Baupraxis recht unbekannt bzw. wird zu wenig genutzt. Nach
(Seite 62-63 in Ausgabe 1/2015)
Wann kann der Auftragnehmer Beschleunigungskosten verlangen?
Beschleunigungskosten nimmt jeder Auftragnehmer (AN) gern entgegen. Dafür müssen jedoch die Voraussetzungen vorliegen. Ansonsten besteht die Gefahr, dass der AN auf
(Seite 86-87 in Ausgabe 12/2014)
Unterschiedliche Auffassungen von Auftraggeber- und Auftragnehmerseite treffen aufeinander.
In der Baupraxis kommt es immer wieder zu Fragestellungen im Zusammenhang mit Mengenänderungen beim Pauschalvertrag. Hier stoßen unterschiedliche Auffassungen
(Seite 54-55 in Ausgabe 11/2014)
Die Ersatzfähigkeit fiktiver Mängelbeseitigungskosten stellt auch für den Bodenleger ein praxisrelevantes Thema dar.
Für den Fall, dass der Bodenleger zum Schadensersatz durch ein Gericht verurteilt wird,
(Seite 72-73 in Ausgabe 10/2014)
Oft kommt es dazu, dass der Architekt auf der Baustelle oder in Baubesprechungen Vertragsänderungen anordnet. Dann ist absolute Vorsicht geboten.
Die Baupraxis glaubt, dass der Architekt für den Bauherrn handelt und automatisch für
(Seite 90-91 in Ausgabe 8/2014)
In diesem Fachbeitrag geht es unter anderem um Probleme des mündlichen Auftrags.
Das Kammergericht Berlin hat mit Urteil vom 4. Dezember 2012 – 27 U 174/11 ein praxisrelevantes Urteil entschieden, was in der Baupraxis oftmals zu Irritationen führt,
(Seite 68-69 in Ausgabe 6-7/2014)
Anhand der Rechtslage der obergerichtlichen Rechtsprechung sollen die Fälle voneinander abgegrenzt werden.
In der Baupraxis wird immer wieder danach gefragt, wann Kosten für Privatgutachten
(Seite 56-57 in Ausgabe 5/2014)
Die Abnahme beschäftigt die Gerichte immer wieder.
Die Abnahme kommt in verschiedenen rechtlichen Konstellationen vor, die man als Bodenleger erkennen sollte und auch dementsprechend reagieren muss, um die für den
(Seite 70-71 in Ausgabe 3/2014)
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